Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten
Wer zu Lebzeiten Vermögenswerte ganz oder teilweise auf seine Kinder oder überhaupt auf die nächste Generation überträgt, hat in der Regel die Absicht, das Geld den Kindern zukommen zu lassen, die es gerade brauchen. Sei es der Hausbau des Sohnes oder die Gründung der Selbstständigkeit der Tochter. Oftmals sind auch die Erbschaftssteuern das Motiv, Vermögen auf die Kinder zu übertragen.
Was aber, wenn sich ein Kind gänzlich von den Eltern abwendet, ihnen die Feindschaft erklärt oder in die Insolvenz geht? Was, wenn die Ehe des Kindes geschieden wird oder das Kind gar vor einem verstirbt?
Für diese Fälle sollte im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten vertraglich eine Rücktrittsmöglichkeit vereinbart werden.
Aus steuerlicher Sicht gilt es zu beachten, dass die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten als Schenkung verstanden wird, für welche gegebenenfalls Schenkungssteuer entstehen kann, sofern die Schenkung die Freibeträge überschreitet.
Im Fall einer späteren Erbschaft werden die Schenkungen überdies zur Erbschaft hinzugerechnet, wenn seit der Schenkung noch keine zehn Jahre verstrichen sind. Wer Vermögen in die nächste Generation übertragen möchte, um Steuern zu sparen, sollte daher rechtzeitig anfangen.
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