Familienrecht

Elterliche Sorge

Bei ehelichen Kindern haben beide Elternteile gemeinsames Sorgerecht. Die elterliche Sorge dauert über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus fort. Das Scheidungsverfahren hat keine Auswirkung auf die die gemeinsame elterliche Sorge bzw. die Alleinsorge. Das Familiengericht entscheidet über die Frage der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nur auf Antrag. Wenn also zum Beispiel im Kontext zum Scheidungsverfahren ein entsprechender Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nicht gestellt wird, folgt auch keine entsprechende gerichtliche Entscheidung.

Auseinandersetzungen betreffs des Sorgerechts sowie des Umgangsrechts sind mit höchster Sorgfalt zu betrachten. Sofern Sie den Standpunkt vertreten, dass die alleinige elterliche Sorge dem Wohl des Kindes am besten gerecht wird, stehen wir Ihnen tatkräftig zur Seite und stellen für Sie einen entsprechenden Antrag bei Gericht.

Oder ist gerade das alleinige Sorgerecht des Antragsstellers nicht die beste Lösung für das Kind? Ebenfalls in diesem Falle sind wir gerne bereit dem Antrag entgegenzutreten.

Sowohl als Antragssteller als auch als Antragsgegner brauchen Sie auf diesem meist schwierigen und emotionalen Weg einen starken Partner an Ihrer Seite, der durch das erforderliche rechtliche Wissen Sie unterstützt und objektiv Ihre Interessen vertritt.

Bei nichtehelichen Kindern hat in der Regel die Mutter das Sorgerecht. Auf Antrag ist die gemeinsame elterliche Sorge möglich.

Versorgungsausgleich

Mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersvorsorge ausgeglichen. Einzubeziehen sind Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus privaten Rentenversicherungen. Von beiden Parteien sind die Formulare V10 auszufüllen, damit das Gericht Auskunft über die ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften einholen kann.

Als Ehezeit gilt der Beginn des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum letzten des Monats, der der Zustellung des Ehescheidungsantrages vorausgeht.

Beispiel:

  • Eheschließung am 17.09.1997
  • Zustellung am 03.01.2003
  • Ehezeit somit vom 01.09.1997 bis zum 31.12.2002

Trennungsunterhalt

Ein getrenntlebender Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt, der sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet. Selbst wenn ein Ehepartner seine eigenen Lebenshaltungskosten bestreiten kann soll er durch den Trennungsunterhalt in der Lage sein, den ehelichen Lebensstandard soweit es geht aufrecht zu erhalten. Besondere Unterhaltstatbestände müssen hier nicht vorliegen. Somit hat der bedürftige Ehegatte innerhalb des Trennungsjahres keine Verpflichtung, seine Erwerbstätigkeit auszudehnen.

Wir berechnen Ihren Unterhaltsanspruch bzw. Ihre Unterhaltsverpflichtung.

Nachehelicher Unterhalt

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Getrenntlebensunterhaltsanspruch gemäss § 1361 BGB und dem nachehelichen Unterhaltsanspruch gemäss §§ 1569 ff. BGB.

Ein Ex-Ehegatte hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Ehescheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Das Gesetz regelt sieben Unterhaltstatbestände im Einzelnen:

  • Unterhalt wegen Kindererziehung
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Ausbildung
  • Billigkeitsunterhalt

Hausrat

Hausrat sind Gegenstände, die die Ehegatten für ihr tägliches Zusammenleben benötigen.

Nicht zum Hausrat gehören persönliche Gegenstände.

Unabhängig davon, wer diese bezahlt hat gehören alle Gegenstände die während der Ehe angeschafft worden sind beiden Ehegatten gemeinsam.

Das Familiengericht hat bei Hausratszuweisungen einen weiten Ermessensspielraum. Wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wird das Gericht insbesondere das Wohl der Kinder berücksichtigen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist rechtlich gesehen nichts anderes als eine Art von Ehevertrag, in welchem die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet werden.

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann beispielsweise auch die Frage des Versorgungsausgleichs geklärt werden. Es kann zum Beispiel ein Verzicht erklärt werden.

Eine entsprechende Absprache hat den großen Vorteil, dass man sich in der Regel ein mühsames gerichtliches Verfahren spart. Es kann ein großes Einvernehmen erzielt werden, wenn die Vereinbarung notariell beurkundet wird und sowohl Sie als auch Ihr (Ex-)Partner die Sicherheit haben, dass diese auch Bestand hat, was bei einer privatschriftlichen Vereinbarung nicht gewährleistet ist, da diese möglicherweise nicht zulässig ist. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung hat den weiteren großen Vorteil, dass dann ein theoretisch irgendwann denkbares Scheidungsverfahren unproblematisch über die Bühne geht und quasi nur als kleine Formalität zu werten ist.

Wir unterstützen Sie gerne bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ehescheidung/Güterrecht

Beim Güterrecht oder auch Zugewinnausgleich ist zunächst einmal der gesetzliche Güterstand zu prüfen. Haben die Eheleute im Zusammenhang mit der Eheschliessung keinen Ehevertrag geschlossen, leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dies bedeutet, dass im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren zu prüfen ist, wer den grösseren Zugewinn erwirtschaftet hat. Der Gesetzgeber möchte, dass der Zugewinn der Eheleute ausgeglichen ist, mithin, dass beide Eheleute am Ende der Ehe denselben Zugewinn haben.

Der Zugewinn errechnet sich aus der Bilanz des Endvermögens (Stichtag ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) und des Anfangsvermögens (Stichtag ist hier der Tag der Eheschliessung). Etwaige Erbschaften oder Vermögensübertragungen zu Lebzeiten („vorweggenommene Erbfolge“) werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das Anfangsvermögen ist entsprechend zum Anfangsstichtag bzw. zum Tag der Zuwendung oder Erbschaft zu indexieren.

Der Zugewinnausgleichanspruch ist ein Geldanspruch, welcher mit Rechtskraft der Scheidung fällig wird.

Weil der Zugewinnausgleichsanspruch ein schuldrechtlicher Anspruch ist, also ein Anspruch auf Zahlung, hat der oder die Ausgleichsberechtigte niemals einen Anspruch auf Übertragung einer Immobilie oder eines sonstigen Gegenstandes, wie zum Beispiel eines PKW.

Haben die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen, richten sich die güterrechtlichen Folgen nach diesem Vertrag.

Eheverträge können die vollständige Trennung der beiden Vermögensmassen (Gütertrennung) oder auch eine Modifizierung dessen beinhalten. So kann beispielsweise in einem Ehevertrag geregelt werden, dass bestimmte (ererbte) Vermögenspositionen aus dem Zugewinn ausgenommen werden. Gleichermaßen kann auch das Anfangsvermögen fixiert werden, um im Fall der Fälle einer Ehescheidung keinen Streit über das damalige Anfangsvermögen aufkommen zu lassen.


Rechtsgebiete im Überblick

Informationen zu verschiedenen Rechtsgebieten: